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Verringerung der
Wochenarbeitszeit - Unverhältnismäßige Kosten - Ersatzeinstellung
Begehrt ein Arbeitnehmer
die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden
nach § 8 TzBfG, so kann sich der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4
TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil
die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren Einarbeitung
sowie laufende Schulungen unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden. Dem
kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne durch
Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum anstatt in 37,5 Stunden
in 30 Stunden pro Woche erledigen, so dass sich die Einstellung einer
Ersatzkraft erübrige.
Pressemitteilung BAG 38/05
Unterrichtung des Betriebsrats
über Vorstellungsgespräche
Nach § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu
unterrichten. Er hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und
Auskunft über die Person der Stellenbewerber zu geben. Die Auskünfte haben sich
auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden
Arbeitsplatz zu erstrecken. Wenn für die Auswahlentscheidung
Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu
einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt. Darüber
hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des Betriebsrats zu
informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine Bewerberin beteiligt war
und er sich in einem Frauenförderplan verpflichtet hat, bei gleicher Eignung
den Anteil von Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig
unterrepräsentiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon
ausgehen, er habe seiner Unterrichtungspflicht auch ohne eine solche Mitteilung
genügt.
Pressemiteilung BAG 41/05
Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert,
im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15
Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch dann zulässig,
wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit
(Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit)
beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine
Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu
verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner
Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der
Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Pressemitteilung BAG 19/05
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